Satzung des Stadtjugendfeuerwehrverbandes Trier
Übersicht
§ 1 Name
§ 2 Sitz
§ 3 Zweck
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe
§ 6 Stadtjugendfeuerwehrtag
§ 7 Geschäftsführender Vorstand
§ 8 Gesamtvorstand
§ 9 Fachbereiche
§ 10 Jugendforum
§ 11 Stadtjugendfeuerwehrwart/in
§ 12 Verwaltung
§ 13 Auflösung
§ 14 Zusammenarbeit mit Erwachsenenorganisation
§ 15 Schlussbestimmung
§ 1 – Name
Die Jugendfeuerwehren der kreisfreien Stadt Trier haben sich zum „Stadtjugendfeuerwehrverband Trier“ (StJFwV) zusammengeschlossen.
§ 2 – Sitz
Der Stadtjugendfeuerwehrverband Trier hat seinen Sitz in 54290 Trier, St.-Barbara-Ufer 40.
§ 3 – Zweck
Der Stadtjugendfeuerwehrverband Trier ist die selbstständige Gemeinschaft der Jugend innerhalb des Stadtfeuerwehrverbandes Trier e.V. Der Stadtjugendfeuerwehrverband Trier ist Mitglied im Landesjugendfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz.
Der Stadtjugendfeuerwehrverband Trier
Der Stadtjugendfeuerwehrverband Trier unterstützt die einzelnen in ihm zusammengeschlossenen Jugendfeuerwehren beider Erfüllung ihrer Aufgaben durch:
Der Stadtjugendfeuerwehrverband Trier verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Wirtschaftliche, auf Gewinn abzielende Tätigkeiten, politische sowie religiöse Betätigungen im Verband sind ausgeschlossen.
§ 4 – Mitgliedschaft
Mitglieder des Stadtjugendfeuerwehrverbandes Trier können werden:
zu 3.: Fördernde Mitglieder haben in den verschiedenen Organen des Verbandes kein Stimmrecht
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt.
Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.
Die Mitgliedschaft wird nach Beschlussfassung wirksam.
Ende der Mitgliedschaft:
zu 1.: Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Austrittserklärung beendet.
zu 2.: Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann erfolgen, wenn es dem Zweck des Verbandes zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Von der Ausschlussabsicht muss das Mitglied informiert und vor Ausschluss gehört werden. Erfolgt der Ausschluss, ist in dem schriftlichen Bescheid ein Hinweis aufzunehmen, dass innerhalb 2 Wochen Widerspruch eingelegt werden kann. Über den Widerspruch entscheidet erneut der Gesamtvorstand.
Der Beschluss ist jeweils mit einfacher Mehrheit zu fassen.
Aus der Beendigung der Mitgliedschaft resultiert keinerlei finanzieller Anspruch an den Stadtjugendfeuerwehrverband Trier
§ 5 – Organe
Organe des Stadtjugendfeuerwehrverbandes Trier sind:
§ 6 - Stadtjugendfeuerwehrtag
Der Stadtjugendfeuerwehrtag ist das höchste Beschlussgremium des Stadtjugendfeuerwehrverbandes Trier. Er tritt einmal jährliche unter Vorsitz des/der Stadtjugendfeuerwehrwartes/in zusammen. Bei besonderen Anlässen kann zusätzlich außerordentlich eingeladen werden.
Der Stadtjugendfeuerwehrtag setzt sich zusammen aus:
Beschlussfähigkeit:
Der Stadtjugendfeuerwehrtag ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Versammlung eingeladen wurde.
Einladung:
Die Einladung muss schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen erfolgen. Die Einladungen sind durch den jeweiligen Jugendwart der einzelnen Jugendfeuerwehr an alle stimmberechtigten Mitglieder weiterzuleiten.
Mit der Einladung muss die geplante Tagesordnung bekannt gegeben werden.
Anträge hierzu können bis zur Versammlung schriftlich beim Stadtjugendfeuerwehrwart eingereicht werden.
Über die tatsächliche Tagesordnung entscheidet das Gremium zu Beginn der Versammlung.
Beschlussfassung:
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei Stimmengleichheit als Ablehnung gilt.
Beschlüsse bezüglich einer Satzungsänderung oder Auflösung des Stadtjugendfeuerwehrverbandes Trier müssen mit 2/3 Mehrheit gefasst werden.
Der Stadtjugendfeuerwehrtag nimmt folgende Aufgaben wahr:
Zur Mädchenvertreterin oder zum Jungenvertreter darf nur gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Amtsperiode kann auch nach Erreichen dieses Alters erfüllt werden.
Niederschrift
Über den Stadtjugendfeuerwehrtag ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Schriftführer und dem/der Stadtjugendfeuerwehrwart/in zu unterzeichnen.
§ 7 – Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
Die Abwahl des geschäftsführenden Vorstandes während dessen Amtszeit kann nur durch den Stadtjugendfeuerwehrtag mit 2/3-Mehrheit gewählt werden. In diesem Falle muss umgehend ein neuer Vorstand gewählt werden, ggf. auch nur kommissarisch.
Aufgaben:
1. Vertretung des Vereins gegenüber Dritten. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
2. Absprache von Terminen und Planung von Veranstaltungen
3. Beschlussfassung über Bildung und Zielsetzung von Fachbereichen
Über Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen und dem Gesamtvorstand vorzulegen.
§ 8 – Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
zu 2.: im Verhinderungsfall ein/e Stellvertreter/in
Der Gesamtvorstand wird vom geschäftsführenden Vorstand nach Bedarf, in der Regel quartalsmäßig einberufen.
Zur Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Stadtjugendfeuerwehrwartes/in
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Über Sitzungen des Gesamtvorstandes sind Niederschriften anzufertigen.
Die Aufgaben des Gesamtvorstandes sind unter anderem:
1. Beschluss über Aufnahme neuer Mitglieder
2. Beschluss über Ausschluss von Mitgliedern
3. Durchführung der Beschlüsse des Stadtjugendfeuerwehrtages
4. Vorbereitung und Durchführung gemeinschaftlicher Veranstaltungen
5. Aufgreifen von Anregungen und Beraten von Fragen und Problemen der einzelnen Jugendfeuerwehren und der allgemeinen Jugendarbeit
6. Benennung von Fachbereichen und Vorschlag von Fachbereichsleitern
7. Beratung und Beschlussfassung über Fragen der Zusammenarbeit mit übergeordneten Verbänden und sonstigen Organisationen
§ 9 - Fachbereiche
Es können Fachbereiche zu verschiedenen Themen gebildet werden, beispielsweise
Es können alle Mitglieder des Stadtjugendfeuerwehrverbandes in solchen Fachbereichen mitwirken. Die einzelnen Fachbereiche werden durch eine/n Fachbereichsleiter/in eigenverantwortlich geführt. Der/die Fachbereichsleiter/in wird nach Vorschlag des Gesamtvorstandes durch den Stadtjugendfeuerwehrtag auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Über Geschäftsausgaben entscheidet der geschäftsführende Vorstand bzw. der Gesamtvorstand.
Beim Stadtjugendfeuerwehrtag ist über die Tätigkeit des Fachbereiches zu berichten.
§ 10 – Jugendforum
Das Jugendforum besteht aus:
Das Jugendforum trifft sich nach Einladung durch den/die Fachbereichsleiter/in.
Aufgabe des Jugendforums:
§ 11 – Stadtjugendfeuerwehrwart/in
Der/die Stadtjugendfeuerwehrwart/in wird gemäß dem LBKG von den bestellten Jugendwarten der einzelnen Jugendfeuerwehren auf die Dauer von 10 Jahren gewählt und vom Träger der Feuerwehr ernannt. Gleiches gilt für die Wahl eines/einer stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwartes/in.
Sollte ein Jugendwart bei der Wahl verhindert sein, wird er von einem/r bestellten Vertreter/in vertreten.
Der/die Stadtjugendfeuerwehrwart/in ist Vorsitzender des Stadtjugendfeuerwehrverbandes und vertritt diesen nach innen und außen. Er/sie hat Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand des Stadtfeuerwehrverbandes.
Der/die Stadtjugendfeuerwehrwart/in vertritt die Jugendfeuerwehr Trier insbesondere auf der Landesebene. Hierzu nimmt er an gemeinsamen Sitzungen der Stadt- und Kreisjugendfeuerwehrwarte aus Rheinland-Pfalz teil.
Der/die Stadtjugendfeuerwehrwart/in steht als Ansprechpartner für Berufs- und Freiwillige Feuerwehr Trier bezüglich Anfragen zur Jugendfeuerwehr zur Verfügung.
Er wird im Verhinderungsfall von seinem/er Stellvertreter/in vertreten.
Der/die Stadtjugendfeuerwehrwart/in berichtet am Stadtjugendfeuerwehrtag über seine Tätigkeit.
§ 12 - Verwaltung
Die Geschäfte des Stadtjugendfeuerwehrverbandes werden ehrenamtlich geführt. Die finanziellen Mittel für die Arbeit des Stadtjugendfeuerwehrverbandes werden durch Zuwendungen des Stadtfeuerwehrverbandes Trier e.V., Spenden, Schenkungen Dritter, Mitgliedsbeiträge, sowie durch Fördermittel aufgebracht.
Über die Verwendung der Mittel entscheiden nach §7 und§8 die jeweiligen Organe in eigener Zuständigkeit.
Mittel des Stadtjugendfeuerwehrverbandes Trier dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
Einnahmen und Ausgaben sind durch eine ordnungsgemäße Buchführung vom gewählten Kassenwart/in zu belegen. Die Buchführung und die Kasse werden jährlich von den gewählten Kassenprüfern gewählt. Entlastung wird durch den Stadtjugendfeuerwehrtag erteilt.
Der/die Schriftführer/in übt seine Tätigkeit nach Anweisung des Gesamtvorstandes unter Überwachung durch den/sie Stadtjugendfeuerwehrwart/in aus.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Stadtjugendverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 13 - Auflösung
Der Stadtjugendfeuerwehrverband kann nicht aufgelöst werden, solange noch 3 Jugendfeuerwehren in der Stadt Trier bestehen. Hierbei muss jede Jugendfeuerwehr mindestens Staffelstärke besitzen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Stadtjugendfeuerwehrverbandes Trier, oder bei Wegfall des satzungsgemäßen Zweckes, fällt das Vermögen des Stadtjugendfeuerwehrverbandes an den Stadtfeuerwehrverband Trier e.V. für den Zweck der Jugendförderung im Rahmen des Verbandes, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 – Zusammenarbeit mit Erwachsenenorganisationen
Der Stadtfeuerwehrverband Trier e.V. unterstützt und fördert den Stadtjugendfeuerwehrverband Trier.
Der Vorstand des Stadtfeuerwehrverbandes Trier e.V. ist berechtigt, den/die Stadtjugendfeuerwehrwart/in jederzeit um Auskunft über die Arbeit des Stadtjugendfeuerwehrverbandes Trier zu bitten.
Vertreter des Stadtfeuerwehrverbandes Trier e.V., der benachbarten Kreisjugendfeuerwehrverbände und des Landesjugendfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz können als Gäste an den Organversammlungen des Stadtjugendfeuerwehrverbandes Trier teilnehmen.
§ 15 – Schlussbestimmung
Dieser Entwurf der Satzung wurde beim Stadtjugendfeuerwehrtag am 28.02.18 in Trier-Ehrang beschlossen.
Durch die Bestätigung des Stadtjugendfeuerwehrwartes, dem Vorsitzenden des Stadtfeuerwehrverbandes Trier e.V. und dem Leiter der Feuerwehr Trier tritt dieser Entwurf in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die vierte Satzung vom 24.02.2016 außer Kraft.